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Informationen zum Sportunterricht

Sportabitur

Informationen zum Sportabitur (externer Link)


Allgemeines zum Thema Sicherheit im Sportunterricht

Beim Schulsport muss auf eine geeignete Sportbekleidung (vor allem Sportschuhe mit Sohleneigenschaften, die den jeweiligen Nutzungsbedingungen der Sporthallen entsprechen) geachtet werden, die sowohl ein ungefährdetes Üben der Schülerinnen und Schüler als auch eine ungehinderte Hilfeleistung und Sicherheitsstellung ermöglicht.

Vor Beginn der Unterrichtsstunde haben die Schülerinnen und Schüler Gegenstände, die eine unfall- und/oder verletzungsfreie Durchführung des Unterrichts gefährden könnten, ausnahmslos abzulegen oder zu entfernen. Hierzu gehören z.B.:

  • Uhren,
  • Schmuck (Ringe, Ketten, Armreifen, Ohrringe, Ohrstecker, Piercings),
  • verlängerte Fingernägel.


Piercing im Schulsport

Das Tragen von Piercing-Attributen im Sportunterricht stellt ein großes Verletzungsrisiko gerade auch für die betreffende Person selbst dar. Dies gilt insbesondere für Piercing im Kopfbereich. Somit ist das Tragen von Piercing-Attributen im Sportunterricht ein erheblicher Verstoß gegen die geltenden Unfallverhütungsvorschriften (UVV Allgemeine Vorschriften, § 35 Abs. 3). Die Schüler, die vom Nabelpiercing Gebrauch gemacht haben, sind ebenfalls entsprechend zu belehren.

Sie sind aufzufordern, ohne Nabelpiercing zum Sportunterricht zu erscheinen.


Befreiung vom Sportunterricht wegen Piercing

Eine teilweise oder vollständige Befreiung vom Sportunterricht wegen Piercings kann nach den Bestimmungen des Schulgesetzes und der Schulbesuchsverordnung nicht in Frage kommen. Die Schüler können sich dagegen nicht auf ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht berufen. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der Schulbesuchsverordnung ist jeder Schüler verpflichtet, den Unterricht regelmäßig und ordnungsgemäß zu besuchen und die Schulordnung einzuhalten. Schüler werden gem. § 3 Abs. 1 der Schulbesuchsverordnung nur dann auf Antrag vom Sportunterricht teilweise oder ganz befreit, wenn es ihr Gesundheitszustand erfordert. Diese Voraussetzung liegt jedoch eindeutig nicht vor, wenn Schülern mittels Piercings gesundheitliche Beeinträchtigungen beim Sportunterricht drohen.


Zur Praxis

Sofern im Einzelfall – etwa durch Abkleben – das Verletzungsrisiko entscheidend gesenkt werden kann, ist die Teilnahme am Sportunterricht nach verantwortlicher Beurteilung durch die Lehrkräfte des Sportunterrichts zugelassen. Die gepiercten Stellen müssen dabei so mit geeignetem Klebeband (Tape) abgeklebt werden, dass weder der Schüler/die Schülerin selbst, noch andere gefährdet werden.


Fachschaft Sport, September 2015 (Bruchsal)




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